Strafen bei Handy am Steuer

Strafen bei Handy am Steuer

Im Zuge der Anpassung des §23 StVO im Oktober 2017 wurde das Handyverbot am Steuer nicht nur auf andere Geräte ausgeweitet, sondern auch der Bußgeldkatatalog entsprechend angepasst. Das Team des Fahrtrainings Eggerl klärt deshalb in dieser Woche über die aktuellen Bestimmungen rund um die Benutzung elektronischer Geräte während der Fahrt auf.

Grundsätzlich dürfen elektronische Geräte, die „der Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen nur benutzt werden, wenn sie dafür nicht in der Hand gehalten werden müssen. Unter diese Regelung fallen alle Handys und Smartphones, Laptops, Tablets, Navigationsgeräte, Funkgeräte und so weiter. Vorsicht ist also auch bei sehr vielen elektronischen Geräten außer dem „Klassiker“ Smartphone geboten.

Auch fest verbaute Geräte, wie Navigationsgeräte oder Multimedia-Einrichtungen im Auto, dürfen nur benutzt werden, wenn durch eine Sprachsteuerung bedient werden, oder wenn „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“ (§23 Abs. 1a Satz 2 StVO). Dementsprechend darf auch bei der Benutzung dieser Geräte niemals die Beobachtung des Verkehrsgeschehens vernachlässigt werden, ansonsten drohen auch hier Strafen.

Beim Verstoß gegen das Verbot droht ein Bußgeld von 100€ und ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet (z.B. am Fußgängerüberweg nicht durchgelassen), erhöht sich das Bußgeld auf 150€ und es drohen zwei Punkte sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Bei Sachbeschädigung infolge der Benutzung eines der genannten Geräte erhöht sich das Bußgeld noch einmal auf 200€, das Fahrverbot und die zwei Punkte bleiben bestehen. Fahrer, die noch in der Probezeit sind, müssen zudem auch bei einem einfachen Verstoß mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger rechnen. Interessant: auch als Fahrradfahrer droht bei der Benutzung eines der genannten Geräte während der Fahrt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55€.

Der Sinn dieser Regelung wird schnell deutlich, wenn man sich die zurückgelegten Meter in einer gewissen Zeitspanne vergegenwärtigt. So legt ein Fahrzeug beispielsweise bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h pro Sekunde rund 27,8 Meter zurück. Allein das zweisekündige Lesen einer WhatsApp-Nachricht würde somit bedeuten, dass mehr als 55 Meter im Blindflug zurückgelegt werden. Dass das Tippen einer Nachricht um einiges länger dauert und somit auch das Risiko weitaus höher liegt, versteht sich von selbst. Nicht umsonst ist das Smartphone am Steuer mittlerweile Unfallursache Nummer 1.

Unser Tipp: falls Sie eine Nachricht dringend lesen oder beantworten oder ein neues Ziel in Ihr Navigationsgerät tippen wollen, halten Sie dafür am besten an einer geeigneten Stelle an. Schalten Sie den Motor aus, denn nur dann gilt das Fahrzeug als abgestellt und die Benutzung der genannten elektronischen Geräte ist erlaubt (die Benutzung der Start-Stop-Automatik reicht hierfür nicht!). So kommen Sie sicher an und müssen sich keine Sorgen um Ihren Führerschein machen.

Welche Bußgelder bei der Handybenutzung ohne Fahrradhalterung auf einen zukommen, finden Sie auf bussgeldkatalog.de.

Weitere Infos unter:

Handy am Steuer – Bußgeldkatalog & Bußgeldrechner 2021 (bussgeldkatalog.org)

Handy am Steuer: Bußgelder und Strafen 2021 | ADAC

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