Wie wichtig richtiges Verhalten beim Überholen oder beim Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen ist, zeigen leider nicht zuletzt auch schwere Unfälle in den letzten Jahren in unsere Region. An dieser Stelle klärt das Team der Fahrschule Eggerl deshalb in dieser Woche über die Vorschriften rund um das Vorbeifahren an Bussen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln auf.
Die Experten: „Grundsätzlich darf an allen öffentlichen Verkehrsmitteln, die an entsprechend gekennzeichneten Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Das heißt: Geschwindigkeit reduzieren, bremsbereit sein und den Straßenrand besonders gut beobachten. Das gilt sowohl auf der Fahrbahnseite, an der Busse etc. halten als auch im Gegenverkehr.”
Und weiter: „An Schul- und Linienbussen mit eingeschalteter Warnblinkanlage darf nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden. Das heißt: Ersten Gang einlegen und mit Standgas vorbeifahren, also mit unter 10 km/h. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Nötigenfalls ist anzuhalten. Auch diese Regelung gilt ebenso, wenn die Busse auf der anderen Straßenseite anhalten und sowohl außerorts als auch innerorts. Auch auf Land- und Bundesstraßen muss also in beiden Richtungen mit Schrittgeschwindigkeit an solchen Bussen vorbeigefahren werden.”
Außerdem gilt: „Busse, die mit dem linken Blinker anzeigen, dass sie die Haltestelle verlassen und in den fließenden Verkehr einfahren wollen, ist Vorrang zu gewähren. Das heißt hinter dem Bus warten, bis dieser losgefahren ist.”
Die Regelungen sind in §8 der Straßenverkehrsordnung zusammengefasst:
„(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbei gefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.